Unsere Kreissatzung
Als Parteigliederung mit mehreren Hundert Mitgliedern haben wir uns selbst einige Regeln gegeben, wie wir uns organisieren wollen und wer welche Aufgaben, Rechte und Pflichten hat. Diese Regeln sind in unserer Satzung für den Kreisverband Die Linke Oder-Spree festgeschrieben. Die aktuelle Kreissatzung wurde von einer Mitgliederversammlung am 11.10.2025 in Erkner beschlossen.
Satzung für den Kreisverband Die Linke Oder-Spree
Der Kreisverband Die Linke Oder-Spree ist die Gliederung des Landesverbandes Die Linke Brandenburg auf dem Gebiet des Landkreises Oder-Spree. Zur Regelung seiner internen Organisation gibt sich der Kreisverband Die Linke Oder-Spree auf der Grundlage von § 13 Absatz 10 der Satzung der Partei Die Linke (Bundessatzung) bzw. von § 12 Absatz 9 der Satzung des Landesverbandes Die Linke Brandenburg (Landessatzung), die folgende Satzung (Kreissatzung).
§ 1 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind
a. die Mitgliederversammlung;
b. der Kreisvorstand sowie
c. die Kreisfinanzrevisionskommission.
§ 2 Mitgliederversammlung
(1) Höchstes Organ des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet über grundsätzliche politische und organisatorische Angelegenheiten des Kreisverbandes. Dazu zählen insbesondere
a. die Wahl der/ des Kreisvorsitzenden, der/ des stellvertretenden Kreisvorsitzenden, der/ des Kreisschatzmeisters, der/ des Kreisgeschäftsführers und der weiteren Mitglieder des Kreisvorstandes
b. die Wahl von Delegierten zu Landes- und Bundesparteitagen;
c. die Wahl der Kreisfinanzrevisionskommission;
d. Beschlüsse über das Wahlprogramm der Partei Die Linke zu den Wahlen des Kreistages sowie der Landrätin/des Landrates des Landkreises Oder-Spree;
e. Beschlüsse über sonstige Positionen des Kreisverbandes zu kommunalpolitischen Fragestellungen im Landkreis Oder-Spree;
f. Beschlüsse über die Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen des Kreisvorstandes sowie
g. Beschlüsse über die Änderung oder Aufhebung der Kreissatzung.
(2) Wahlen finden nach den Bestimmungen der Wahlordnung der Partei Die Linke statt.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Beschlüsse über die Änderung der Kreissatzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
(4) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie sind durch den Kreisvorstand einzuberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Sechstel der Mitglieder des Kreisverbandes ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail. Darin sind Ort, Zeit und ein Vorschlag für die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind bis zu 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind in der Mitgliederversammlung möglich.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens 20 Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
(7) Der Mitgliederversammlung wird eine Geschäftsordnung und bei Wahlen eine Wahlordnung vorgelegt, über die die Mitgliederversammlung abstimmt.
(8) Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Kreisverbandes zu informieren.
§ 3 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte und leitet die politische und organisatorische Betätigung des Kreisverbandes auf der Grundlage der Entscheidungen der Mitgliederversammlung.
(2) Über die Größe und Zusammensetzung des Kreisvorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung, unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes.
(3) Der Kreisvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Über die Termine und Ergebnisse der Sitzungen des Kreisvorstandes sind die Mitglieder des Kreisverbandes zu informieren.
§ 4 Ortsverbände, Basisgruppen und Arbeitsgemeinschaften
(1) Innerhalb des Kreisverbandes können Ortsverbände gebildet werden, die auf dem Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden innerhalb des Landkreises Oder-Spree tätig sind. Zur Bildung, Umbildung oder Auflösung von Ortsverbänden ist ein Beschluss des Kreisvorstandes oder der Mitgliederversammlung erforderlich. Für die inneren Verfahren der Untergliederungen gelten die Regeln der Parteisatzung den örtlichen Gegebenheiten entsprechend.
(2) Innerhalb des Kreisverbandes können Basisgruppen und Arbeitsgemeinschaften frei gebildet werden. Ihre Bildung, Umbildung oder Auflösung ist dem Kreisvorstand mitzuteilen.
(3) Ortsverbände, Basisgruppen und Arbeitsgemeinschaften sind rechtlich unselbstständige Gliederungen des Kreisverbandes.
(4) Ortsverbände, Basisgruppen und Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes sind bei ihrer Tätigkeit durch den Kreisvorstand angemessen organisatorisch und finanziell zu unterstützen.
§ 5 Finanzen
(1) Die Finanzen des Kreisverbandes verwaltet der Kreisvorstand nach den Maßgaben der Bundesfinanzordnung der Partei Die Linke bzw. der Landesfinanzordnung des Landesverbandes Die Linke Brandenburg und der beschlossenen Finanzordnung des Kreisverbandes.
(2) Der Kreisvorstand entscheidet über den jährlich aufzustellenden Finanzplan des Kreisverbandes.
(3) Das bzw. die für die Finanzen verantwortliche/n Mitglied/er des Kreisvorstandes wirken für den Kreisverband im Landesfinanzrat nach § 24 der Landessatzung mit.
(4) Die finanziellen Mittel des Kreisverbandes sind dafür zu verwenden, eine wirksame Betätigung im Sinne der politischen und organisatorischen Ziele der Partei Die Linke im Landkreis Oder-Spree zu ermöglichen.
(5) Ein angemessener Anteil der finanziellen Mittel des Kreisverbandes ist für die lokale politische und organisatorische Betätigung der Ortsverbände und Basisgruppen zur Verfügung zu stellen.
(6) Über die Inhalte des Finanzplanes sind die Mitglieder des Kreisverbandes zu informieren.
§ 6 Kreisfinanzrevisionskommission
(1) Die Kreisfinanzrevisionskommission prüft die Finanztätigkeit des Kreisvorstandes sowie dessen Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützt die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung nach dem Parteiengesetz und prüft den finanziellen Teil von Berichten des Kreisvorstandes an die Mitgliederversammlung.
(2) Die Kreisfinanzrevisionskommission bestimmt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n.
(3) Mitglieder des Kreisvorstandes oder des Kreistages Oder-Spree, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Kreisfinanzrevisionskommission sein.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Kreissatzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft, sofern dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln erreicht worden ist.
(2) Für alle nicht in dieser Kreissatzung geregelten Angelegenheiten sind die Bestimmungen der Bundes- bzw. der Landessatzung anzuwenden.
(3) Bestimmungen dieser Kreissatzung, die der Bundes- oder der Landessatzung widersprechen, sind unwirksam.

